AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der
KNAUER ENGINEERING GmbH Industrieanlagen & Co. KG

I. Präambel:
 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten, wenn sie die Parteien schriftlich oder auf andere
Weise vereinbart haben. Bei der Anwendung auf einen bestimmten Vertrag bedürfen
Änderungen oder Abweichungen von den Allgemeinen Bedingungen der Schriftform.
 Die zu diesen Allgemeinen Bedingungen zu liefernde/n Ware/n wird/werden im folgenden
 „Liefergegenstand“ genannt.
 Bei Bezugnahmen in diesen Allgemeinen Bedingungen auf den Begriff „schriftlich“ heißt dies:
 mittels Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet ist, oder mittels Schreiben, Fax,
Email oder anderer, von den Parteien vereinbarter Form.

II. Produktinformationen:
Die in elektronischer oder anderer Form vorliegenden allgemeinen Produktdokumentationen
und Preislisten enthaltenen Angaben und Informationen sind nur soweit verbindlich, als der
Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

III. Zeichnungen und Beschreibungen:
 Stellt eine Partei der anderen Zeichnungen und technische Unterlagen über den
Liefergegenstand oder seine Herstellung vor oder nach Vertragsschluss zur Verfügung, bleiben
diese Eigentum der sie vorlegenden Partei. Erhält eine Partei Zeichnungen, technische
Unterlagen oder andere technische Informationen, so darf sie diese ohne die Zustimmung der
anderen Partei nicht für einen anderen Zweck nutzen, als für den sie geliefert wurden. Sie
dürfen nicht ohne Zustimmung der vorlegenden Partei für andere Zwecke genutzt, kopiert,
reproduziert, an Dritte ausgehändigt oder bekannt gegeben werden.

IV. Umfang der Lieferung
 Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers
maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des
Lieferers.

V. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im
Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
2. Mangels abweichender Vereinbarung ist ein Drittel des Kaufpreises bei Vertragsabschluss fällig
und ein Drittel, nachdem der Lieferer dem Besteller die Versandbereitschaft des
Liefergegenstandes oder wesentlicher Teile des Liefergegenstandes erklärt hat. Die
Schlusszahlung ist bei Lieferung fällig. Zahlungen haben innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab
Rechnungsdatum zu erfolgen.
3. Ungeachtet des versendeten Zahlungsmittels gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der
volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Lieferers gutgeschrieben wird.
4. Ist der Besteller mit seinen Zahlungen im Rückstand, so kann der Lieferer vom Tag der
Fälligkeit an Verzugszinsen fordern. Der Zinssatz ist von den Parteien festzusetzen. Mangels
einer solchen Bestimmung gilt ein Zinssatz von 8 v.H. über dem Satz der zum Zeitpunkt der
Zentralbank als vereinbart.
5. Im Falle verzögerter Zahlung kann der Lieferer, nach schriftlicher Mitteilung an den Besteller,
die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen. 
6. Ist der Besteller mit seinen fälligen Zahlungen mehr als drei Monate im Rückstand, so kann der
Lieferer durch schriftliche Mitteilung an den Besteller vom Vertrag zurücktreten und vom
Besteller Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz darf den
vereinbarten Kaufpreis nicht überschreiten.

VI. Lieferung, Gefahrenübergang
 Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS
auszulegen.
Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW)
geliefert.
Verpflichtet sich der Lieferer im Falle einer EXW-Lieferung auf Verlangen des Bestellers dazu,
den Liefergegenstand an seinen Bestimmungsort zu versenden, so geht die Gefahr spätestens zu
dem Zeitpunkt über, an dem der erste Spediteur den Liefergegenstand entgegennimmt.
Teillieferungen sind mangels abweichender Vereinbarung gestattet.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers, sofern ein
solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.
2. Auf Verlangen des Lieferers hat ihn der Besteller bei seinen Bemühungen umfassend zu
unterstützen, das Eigentumsrecht des Lieferers an dem Liefergegenstand in dem betreffenden
Land zu schützen.
3. Der Eigentumsvorbehalt berührt nicht die Bestimmungen über den Gefahrenübergang.

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Nach Maßgabe der Ziffern 2 – 14 ist der Lieferer verpflichtet, sämtliche Mängel bzw.
Abweichungen zu beheben (nachfolgend „Mangel/Mängel“ genannt), der auf einem Fehler der
Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht.
2. Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der
Lieferung auftreten. Übersteigt die tägliche Betriebszeit des Liefergegenstandes den
vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen.
3. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes behoben, haftet der Lieferer ein Jahr für
die Mängel der gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie
für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für alle anderen Teile verlängert sich die unter Ziffer
2 genannte Frist lediglich um die Dauer der durch den Mangel verursachten
Betriebsunterbrechungen des Liefergegenstandes.
4. Der Besteller hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer
zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der
unter Ziffer 2 bestimmten Frist zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der
Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht schriftlich innerhalb des in Absatz 1 dieser
Ziffer festgelegten Zeitraums, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels.
Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich
in Kenntnis zu setzten. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden, die sich aus einem
Unterlassen der Mitteilung ergeben.
5. Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 4.hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf
seine Kosten nach Ziffer 1 – 14 zu beheben.
Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben: es liegt jedoch
im Ermessen des Lieferers, sich das fehlerhafte Teil oder den Liefergegenstand zum Zwecke
der Reparatur oder Austausches zurücksenden zu lassen.
Der Lieferer ist zum Aus- und Einbau des Teiles verpflichtet, sofern dies besondere Kenntnisse
erfordert. Sind solche besonderen Kenntnisse nicht erforderlich, so endet die Verpflichtung des
Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder
ausgetauschten Teiles an den Besteller. 
6. Hat der Besteller den Mangel bei dem Lieferer nach Ziffer 4 gerügt und ist kein Mangel
festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer den Schaden zu
ersetzten, der dem Lieferer durch eine solche Rüge entstanden ist.
7. Der Besteller hat auf eigene Rechnung für den Aus- und Einbau von Ausrüstungsgegenständen,
die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des
Mangels notwendig ist.
8. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die
dem Lieferer bei Reparatur, Aus- und Einbau sowie Transport entstehen, falls der Standort des
Liefergegenstandes von dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort oder - wenn kein
Bestimmungsort angegeben ist – von dem Lieferort abweicht.
9. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein
Eigentum über.
10. Kommt der Lieferer innerhalb einer angemessenen Zeit seiner Verpflichtung nach Ziffer 5 nicht
nach, so kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb derer der
Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen
nicht innerhalb dieser gesetzlichen Frist, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst
oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen. Wurde die
Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche
des Bestellers hinsichtlich diese Mangels gegenüber dem Lieferer mit Erstattung der dem
Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.
11. Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die auf vom Besteller beigestellten Materialien oder einer
vom Besteller vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.
12. Der Lieferer haftet nur für solche Mangel, die unter den vertraglich vorgesehenen
Betriebsbedingungen und bei ordnungsgemäßem Gebrauch des Liefergegenstandes auftreten.
Der Lieferer haftet nicht für Mängel, die beruhen auf, schlechter Instandhaltung,
unsachgemäßer Aufstellung, fehlerhafter Reparatur durch den Besteller oder auf Änderungen
ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers. Die Haftung des Lieferers erstreckt sich ferner
nicht auf normale Abnutzung oder normalen Verschleiß.
13. Unbeschadet der Bestimmungen nach Ziffern 1 – 12 ist die Haftung des Lieferer für Mängel an
jeglichem Teil des Liefergegenstandes auf zwei Jahre ab Beginn der in Ziffer 2 festgelegten
Frist beschränkt.
14. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsstillstand
entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers
gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung gilt weiterhin nicht bei schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Liegt leicht Fahrlässigkeit vor, haftet der Lieferer
nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die
Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei
Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die der Lieferer arglistig
verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.

IX. Haftungsteilung für durch den Liefergegenstand verursachte Schäden
 Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die von Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung
 verursacht werden, wenn der Liefergegenstand schon im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin
 übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten
 Erzeugnissen oder an Waren, die eine vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten.
 Wird der Lieferer von einem Dritten für eine von dem Liefergegenstand Verursachter Schaden
 im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den
 Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten.
Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien
geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis
zu setzen. 
Die Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder
Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen
Schadensersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten
Schadens prüft.
Die Haftungsbegrenzung des Lieferers gemäß dem ersten Absatz dieser Ziffer gilt nicht im
Falle grober Fahrlässigkeit durch den Lieferer.

X. Höhere Gewalt
1. Jede Partei ist berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten soweit einzustellen, wie
diese Erfüllung durch die folgenden Umstände unmöglich gemacht oder unangemessen
erschwert wird. Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände wie Brand,
Krieg, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Requisition, Beschlagnahme, Embargo,
Einschränkungen des Energieverbrauchs sowie fehlerhafte oder verzögerte Lieferungen durch
Subunternehmer, aufgrund der in dieser Ziffer aufgeführten Umstände.
Ein von oder nach Vertragsabschluss eintretender Umstand gemäß dieser Ziffer berechtigt nur
insoweit zur Einstellung der Erfüllung der vertraglichen Pflichten, als seine Auswirkung auf die
Erfüllung des Vertrages bei Vertragsabschluss noch nicht vorhersehbar waren.
2. Die sich auf höhere Gewalt berufende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich
vom Einritt und dem Ende eines solchen Umstandes in Kenntnis zu setzen. Hindert höhere
Gewalt den Besteller an der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, hat er den Lieferer für
aufgewendete Kosten zur Sicherung und zum Schutz des Liefergegenstandes zu entschädigen.
3. Ungeachtet aller in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen festgelegten Auswirkungen hat jede
Partei das Recht, von dem Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Partei
zurückzutreten, falls die Einstellung der Erfüllung des Vertrages nach Ziffer 1 länger als sechs
Monate dauert.

XI. Lieferfrist und Verzögerungen
1. Haben die Parteien statt eines festen Liefertermins eine Frist vereinbart, nach deren Ablauf die
Lieferung zu erfolgen hat, dann beginnt die Frist mit Abschluss des Kaufvertrages, Abschluss
aller offiziellen Formalitäten, Begleichung aller bei Vertragsabschluss fälligen Zahlungen, der
Bereitstellung ggf. vereinbarter Sicherungsmittel sowie der Erfüllung anderer vereinbarter
Vorbedingungen.
2. Kann der Lieferer absehen, dass der Liefergegenstand nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert
werden wird, so hat er dem Besteller unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis zu setzen,
ihm die Gründe hierfür mitzuteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen
Lieferzeitpunkt zu nennen. Teilt der Lieferer diesen nicht mit, ist der Besteller berechtigt,
Ersatz aller weiteren Kosten zu verlangen, die ihm aufgrund des Umstandes entstehen, dass er
eine solche Mitteilung nicht erhalten hat.
3. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand der Höheren Gewalt oder durch ein Handeln
oder Unterlassen des Bestellers, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der
Lieferfrist gewährt. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die
Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Lieferfrist eintritt.
4. Kann der Besteller absehen, dass ihm die Annahme des Liefergegenstandes zum Liefertermin
unmöglich sein wird, so hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu
setzen, ihm den Grund dafür mitzuteilen sowie ihm nach Möglichkeit dem Zeitpunkt zu
nennen, zu dem er die Lieferung annehmen kann.
Nimmt der Besteller die Lieferung zum Liefertermin nicht an, so hat er dennoch den Teil des
bei Lieferung fälligen Kaufpreises zu entrichten, als ob die Lieferung erfolgt wäre. Der Lieferer
hat für die Einlagerung des Liefergegenstandes auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen.
Auf Verlangen des Bestellers hat der Lieferer den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers
zu versichern.
5. Beruht die Nichtannahme durch den Besteller nicht auf einem in Ziffer X. vorgesehenen
Umstand, kann der Lieferer den Besteller schriftlich zur Annahme der Lieferung innerhalb
einer angemessenen letzten Frist auffordern. Nimmt der Besteller aus einem Grund, der nicht
auf den Lieferer zurückzuführen ist, die Lieferung nicht innerhalb einer solchen Frist an, kann
der Lieferer schriftlich ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Der Lieferer hat dann
Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Verzug des Bestellers entstanden ist. Die
Gesamthöhe der Entschädigung darf den Kaufpreis nicht überschreiten, der dem Teil des
Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Vertrag aufgelöst wird.

XII. Vorhersehbare Nichterfüllung
 Unbeschadet anderslautender Regelungen in diesen Allgemeinen Bedingungen hat jede Partei
das Recht, die Erfüllung ihrer Pflichten einzustellen, wenn sich aus den umständen zweifelsfrei
ergibt, dass die andere Partei ihre Pflichten nicht wird erfüllen können. Eine die Erfüllung ihrer
Pflichten einstellende Partei hat die andere Partei unverzüglich und schriftlich davon in
Kenntnis zu setzen.

XIII. Folgeschäden
 Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesen Allgemeinen Bedingungen ist die
Haftung der einen Partei gegenüber der anderen Partei für Produktionsstillstand, entgangenen
Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten
Schaden ausgeschlossen.

XIV. Streitigkeiten und anwendbares Recht
 Alle sich in Verbindung mit oder aus dem Vertrag ergebenen Streitigkeiten werden nach der
Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren Schiedsrichter/n
endgültig entschieden, der/die gemäß dieser Ordnung ernannt wird/werden.
 Der Vertrag unterliegt dem materiellen Recht des Landes des Lieferers.

XV. Datenschutz
Wir nehmen den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre
personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen
Datenschutzvorschriften. In dem Merkblatt zum Datenschutz beschreiben wir
ausführlich den Umgang mit personenbezogenen Daten. Dieses Merkblatt finden Sie
unter: www.knauer.de/agb-knauer-engineering.html. 

Datenschutzhinweise gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung
für natürliche und juristische Personen

Mit den folgenden Informationen möchten wir Ihnen einen Überblick über die Verarbeitung
Ihrer personen- und betriebsbezogenen Daten durch uns und Ihre Rechte aus dem
Datenschutzrecht geben. Welche Daten im Einzelnen verarbeiten und in welcher Weise
genutzt werden, richtet sich maßgeblich nach den Produkten, bzw. vereinbarten Leistungen.
Die nachfolgenden Daten-Schutz-Hinweise gelten insbesondere für Kunden, Lieferanten,
Kooperationspartner, Interessenten und vertretungsberechtigte Personen/Bevollmächtigte.

1. Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich und an wen kann ich mich
wenden?
Verantwortliche Stelle ist:
Knauer Engineering GmbH Industrieanlagen & Co. KG
Elbestraße 11 – 13, 82538 Geretsried
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Peter Ortmann
Telefon: +49 (0)8171 62950
E-Mail: info@knauer.de
Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten Stephan Krischke unter
datenschutz@knauer.de

2. Welche Quellen und Daten nutzen wir?
Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die wir im Rahmen unserer
Geschäftsbeziehung von unseren Kunden erhalten. Zudem verarbeiten wir - soweit für die
Erfüllung der Geschäftsbeziehung oder zur Erbringung unserer Leistungen erforderlich -
personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (Handels- und
Vereinsregister, Presse, Internet) zulässigerweise gewinnen und die uns von anderen
Unternehmen oder von sonstigen Dritten berechtigt übermittelt werden. Relevante
personenbezogene Daten im Interessentenprozess, bei der Erfassung von Stammdaten,
im Zuge einer Beauftragung etc. können Personalien (Nachname, Adresse, E-Mail und
Telefonnummer), Liefer- und Zahlungsdatendaten (z.B. Kontoverbindung) und
Auftragsdaten (Bestellinformationen, technische Spezifikationen etc.) sein. Darüber hinaus
können diese auch Daten zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen, Werbe- und
Vertriebsdaten sowie Daten für andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten
sein.

3. Wofür verarbeiten wir Ihre Daten (Zweck der Verarbeitung) und auf welcher
Rechtsgrundlage?
Wir verarbeiten personenbezogene/firmenbezogene Daten im Einklang mit den
Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG):
a) Zur Erfüllung von vertraglichen Pflichten (Art. 6 Abs.1 lit. b DSGVO): Die Verarbeitung
von Daten erfolgt zur Abwicklung von Handelsgeschäften, zur Entwicklung und
Produktion unserer Maschinen oder zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen
der Durchführung unserer Vertrage mit unseren Kunden und zur Durchführung 
vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage hin (z. B. von Interessenten) erfolgen.
Die Zwecke der Datenverarbeitung richten sich in erster Linie nach dem konkreten
Produkt (Spezialmaschinenbau) und können u.a. Bedarfsanalysen,
Ortsbesichtigungen sowie die Projektierung umfassen. Die weiteren Einzelheiten zu
den Datenverarbeitungszwecken können Sie den maßgeblichen Vertragsunterlagen
und Geschäftsbedingungen entnehmen.
b) Im Rahmen der Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Soweit erforderlich,
verarbeiten wir Ihre Daten über die eigentliche Erfüllung des Vertrages hinaus zur
Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten. Beispiele: Messeinladungen,
Sicherheitshinweise zu Produkten und zur Verbesserung der Kundenbindung durch
Informationen zu Produktverbesserungen oder –Neuerungen.
c) Aufgrund Ihrer Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Soweit Sie uns eine
Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke
erteilt haben, ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung
gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Dies gilt auch für
den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die vor der Geltung der DSGVO, also vor
dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Der Widerruf der Einwilligung
berührt nicht die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf verarbeiteten Daten.
d) Aufgrund gesetzlicher Vorgaben (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder im öffentlichen
Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO): Zudem unterliegen wir als Unternehmen
diversen rechtlichen Verpflichtungen, d.h. gesetzlichen Anforderungen sowie handelsund
steuerrechtlichen Vorgaben. Zu den Zwecken der Verarbeitung gehören u.a. die
Identitätsprüfung, Betrugs- und Geldwäscheprävention und die Erfüllung
steuerrechtlicher Pflichten.

4. Wer bekommt meine Daten?
Innerhalb unseres Unternehmens erhalten diejenigen Stellen und Mitarbeiter Zugriff auf
Ihre Daten, die diese zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten
brauchen. Auch von uns eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen können zu
diesem Zwecke Daten erhalten, wenn diese das entsprechende Geheimnis wahren. Im
Hinblick auf die Datenweitergabe an Empfänger außerhalb unseres Unternehmens, ist
zunächst zu beachten, dass wir als Unternehmen selbst uns zur Verschwiegenheit über
alle kundenbezogenen Tatsachen und Wertungen verpflichten, von denen wir Kenntnis
erlangen. Informationen über Sie dürfen wir nur weitergeben, wenn gesetzliche
Bestimmungen dies gebieten, Sie eingewilligt haben oder wir zur Erteilung einer Auskunft
kraft Gesetzes verpflichtet werden.

5. Werden Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt?
Eine Datenübermittlung an Stellen in Staaten außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums (sogenannte Drittstaaten) findet statt, soweit
- es zur Ausführung des Auftrages erforderlich ist
- es gesetzlich vorgeschrieben ist oder
- Sie uns Ihre Einwilligung erteilt haben.
Darüber hinaus übermitteln wir keine personenbezogenen Daten an Stellen in Drittstaaten
oder internationale Organisationen. 

6. Wie lange werden meine Daten gespeichert?
Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die
Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erforderlich ist. Dabei ist zu
beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auch
über einen längeren Zeitraum angelegt sein kann. Sind die Daten für die Erfüllung
vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig
gelöscht, es sei denn, deren – befristete - Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden
Zwecken:
- Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten: zu nennen sind
das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das
Geldwäschegesetz (GwG).Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw.
Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre.
- Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
Nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese
Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige
Verjährungsfrist 3 Jahre betragt.

7. Welche Datenschutzrechte habe ich?
Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, das Recht auf
Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, das
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO, das Recht auf
Widerspruch aus Art. 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Art. 20
DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach
§§ 34 und 35 BGSG. Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO i. V. m. § 19 BDSG). Eine erteilte
Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten können Sie jederzeit uns
gegenüber widerrufen. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die
vor der Geltung der Datenschutzgrundverordnung, also vor dem 25.05.2018, uns
gegenüber erteilt worden sind. Bitte beachten Sie, dass der Widerruf erst für die Zukunft
wirkt. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.

8. Gibt es für mich eine Pflicht zur Bereitstellung von Daten?
Im Rahmen unserer Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbezogenen
Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und
der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren
Erhebung wir gesetzlich verpflichtet sind. Ohne diese Daten werden wir in der Regel nicht
in der Lage sein, den Vertrag mit Ihnen zu schließen oder diesen auszuführen.

9. Inwiefern gibt es eine automatisierte Entscheidungsfindung?
Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir grundsätzlich
keine automatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO.

10. Findet Profiling statt?
Wir verarbeiten teilweise Ihre Daten mit dem Ziel, bestimmte persönliche Aspekte zu
bewerten. Um Sie zielgerecht über Produkte informieren und beraten zu können, setzen
wir Auswertungsinstrumente ein. Diese ermöglichen eine bedarfsgerechte Kommunikation
und Werbung.